ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: August 2020

RT IMMOBILIEN BUCHWIESER & TOTH GmbH

Saarplatz 17 | A 1190 Wien | Tel +43 1 47 03 956 | Fax +43 1 47 03 956-89|

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  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessent) und der RT IMMOBILIEN GMBH (Makler) bei der Vermittlung von Immobilien. Sie berücksichtigen die aktuelle Rechtslage, wie diese durch das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO (IMV), weiters ABGB, KSchG sowie FAGG und die besonderen Standesregeln für Immobilienmakler normiert ist. Eine Zusammenfassung der für die Vermittlungstätigkeit wesentlichen Bestimmungen ist unter rtimmo.atabrufbar. Soweit im konkreten Fall nicht zwingende Bestimmungen zur Anwendung gelangen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor. Von den AGBs abweichende Vereinbarungen im Maklervertrag, welche auf Wunsch des Auftraggebers diesem eingeräumt sind, schließen die Geltung der jeweiligen Bestimmung in den AGBs aus, wobei der übrige Teil der Geschäftsbedingungen unverändert zur Anwendung gelangt.

Dem Auftraggeber wurde im Maklervertrag das Recht eingeräumt, konkreten Punkten der AGBs binnen drei Werktagen zu widersprechen. Macht der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch, ist der Makler berechtigt, den Vermittlungsauftrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen.

 

  1. Der Makler wird, sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird, im Interesse beider Seiten (Abgeber und Interessent) tätig und berücksichtigt daher die Interessen beider Auftraggeber.

 

  1. Der Abgeber hat den Makler sämtliche Informationen, die er für die Vermittlung benötigt, zu erteilen und – soweit vorhanden – Unterlagen zu übergeben oder die zur Beschaffung der Unterlagen und Informationen notwendige Vollmacht zu erteilen.

Sämtliche Änderungen der Verkaufsbedingungen sind mit dem Makler abzustimmen.

 

  1. Objektangebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Der Interessent hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass sein Angebot vom Abgeber angenommen wird, wenn dieses dem Objektangebot vollständig entspricht. Der Makler hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht.

Der Interessent ist nicht berechtigt, von den Informationen des Maklers Gebrauch zu machen, wenn er in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag von diesem zurücktritt. Der Abgeber ist nicht berechtigt, mit einem Interessenten, der von der Geschäftsgelegenheit über den Makler Kenntnis erlangt hat, über den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu verhandeln, sofern ihm der Makler mitteilt, dass der Interessent vom Maklervertrag zurücktritt und der Abgeber nicht bereit ist, die Käufer- oder Mieterprovision zu übernehmen.

 

  1. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilien-maklers; sofern der Makler darauf hinweist, dass er die Angaben von dritter Seite erhalten hat, haftet er nicht für die Richtigkeit der Angaben, es sei denn, er hätte die offensichtliche Unrichtigkeit der ihm erteilten Information erkennen müssen. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die Vermittlung des Objekts wesentlich sind, verpflichtet. Dazu zählen sämtliche bekannte Mängel des Objekts sowie sonstige wertbestimmenden Umstände. Für Vermögensschäden wird eine Schadenersatzpflicht des Maklers im Verbrauchergeschäft auf die Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Maklers ist diesfalls mit einer Versicherungssumme von € 2.000.000,- beschränkt.

Der Makler wird im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit beide Vertragsteile objektiv und neutral beraten. Da der Makler im Normalfall für beide Vertragsteile tätig wird, empfehlen wir, für die Vertragsprüfung, sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der steuerlichen Auswirkungen im Bedarfsfall Sonderfachleute zu Rate zu ziehen.

 

  1. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als Geschäfts-gelegenheit bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich auf nachweisbare Art mitzuteilen.

 

  1. Der Anspruch auf Provision entsteht gem. § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.i. Willens-übereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts und ist – sofern nicht im Einzelfall eine späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist – sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung.

Für die Vermittlung reicht Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus.

Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des Anspruches auf Zuhaltung des Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen scheitert oder nicht zumutbar ist.

Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers zur Anweisung gelangt. Ansonsten wird der volle Betrag fällig.

Darüber hinaus ist der Makler im Fall des Zahlungsverzuges berechtigt, neben Verzugszinsen in der jeweils zulässigen Höhe (4% bei Verbrauchern, ansonsten 9,2% zuzüglich (abzüglich) vom jeweiligen Basiszinssatz gem. § 456 ABGB) und die Kosten der Betreibung nach RAT zu verrechnen.

Der Makler ist berechtigt, eine Provisionsüberwälzung (der Käuferprovision auf den Verkäufer und umgekehrt) zu vereinbaren. Dies gilt nicht für die Überwälzung der Verkäufer- oder Vermieterprovision auf den Käufer oder Mieter eines Einfamilienhauses, eines Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung.

Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder der Vertrag zu anderen als ursprünglich in Aussicht genommenen Bedingungen abgeschlossen wird. In diesem Fällen gilt jene Provision als vereinbart, die nach den Bestimmungen der IMV für dieses Geschäft zulässig ist.

Im Falle eines Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch auf eine allfällige Differenz einer Ergänzungsprovision. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein zunächst gemietetes Objekt in weiterer Folge an den Mieter verkauft wird oder zwischen den Auftraggebern ein weiteres Rechtsgeschäft (Zumietung oder weiterer Ankauf) abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision aus dem Folgegeschäft besteht auch dann, wenn der Makler bei diesem Folgegeschäft nicht verdienstlich tätig geworden ist. Für den Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages gelten die Ergänzungsprovisionssätze der IMV.

Ist Gegenstand des Maklervertrages die Vermittlung eines Optionsvertrages, so hat der Auftraggeber im Fall der Einräumung des Optionsrechts 50% des jeweils für das Geschäft zur Anwendung gelangenden Provisionshöchstsatzes zu bezahlen. Dieser Betrag wird bei Ausübung seines Optionsrechts angerechnet.

Entschließt sich der Interessent, an Stelle eines Miet- oder Kaufvertrages vorerst einen Optionsvertrag abzuschließen, so hat der Makler bei Rechtswirksamkeit des Optionsvertrages einen Anspruch auf 50% der mit dem Optionsberechtigten vereinbarten Provision. Wird die zulässige Provisionshöhe für den Abschluss des Rechtgeschäfts nicht ausgeschöpft, so ist der Makler berechtigt, 50% der gesetzlich zulässigen Abnehmerprovision als Optionsprovision zu vereinbaren. Im Fall der Ausübung des Optionsrechts schuldet der Optionsberechtigte den jeweils vereinbarten Differenzbetrag auf die mit ihm vereinbarte Provision.

Die Vertragsteile vereinbaren, dass dem Makler ein Betrag in Höhe der vereinbarten Provision auch dann zusteht, wenn das Rechtsgeschäft deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (Widerruf gegen Treu und Glauben). Diese Zahlungsverpflichtung gilt auch dann, wenn mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder ein Geschäft aufgrund einer unzulässigen Informationsweitergabe des Auftraggebers (sowohl auf Abgeber-, als auch auf Interessentenseite). Die Zahlungspflicht wird weiters auch für den Fall vereinbart, dass der Alleinvermittlungsauftrag ohne beachtenswerten Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages abgeschlossen wird. Im Verbrauchergeschäft gilt diese Bestimmung dann, wenn dies im Maklervertrag schriftlich vereinbart worden ist.

 

  1. Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschafts-geschäftes zu vermitteln. Für den Auftraggeber fallen diesfalls keine weiteren Kosten an.

 

  1. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Maklervertrag wird – außerhalb des Anwendungsbereiches des für Verbraucher maßgeblichen Bestimmungen des § 14 KSchG – das jeweils für den 1. Bezirk sachlich und wertmäßig zuständige Gericht vereinbart. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.